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Mit freundlichen Grüßen
Ihr mietmeile.de - Team
Beschreibung
Mieten Sie eine Softeismaschine von uns, welche Ihnen die Herstellung
beliebiger Softeissorten für Messen und Veranstaltungen aller Art ermöglicht
Zwei Geschmacksorten/ drei Zapfhähne
Softeismaschinen zum Auswahl:
Anschluss mit 220 Volt (oder Anschluss mit 380 Volt, Mindestmietdauer 3 Monate)
1 Woche: 268,91 Euro / Netto
Preis 268,91 Netto
Preis 320,00 (in EUR inkl. 19% MwSt)
Anlieferung und Abholung bundesweit:
die Anlieferung kostet: 131,00 Euro, die Abholung 131,00 Euro = 262,00 Euro/mit MwSt.19% ( ein LKW mit eine Hebebühne)
Es wird eine Mietkaution i.H.v. 2000, - EUR erhoben.
Die Kaution erhalten Sie nach der Abnahme wieder.
Bitte beachten:
Vorbereitung und Transport dauert ca. 7 Tage.
Wir möchten darauf hinweisen das, die Reservierung und das Angebot gilt erstmals nach Einzahlung.
Bitte um die gründliche Reinigung, sonst werden Reinigungskosten in Höhe von 39,00 Euro berechnet
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass die Maschine in der Original-Holzkiste verpackt werden muss, wie bei der Anlieferung, um Schäden zu vermeiden.
Mietbedingungen
Alle Mietgeschäfte erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils neuesten Fassung.Für Schäden durch Nachlässigkeit, Feuer, Unglücksfälle oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschrift sowie Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter.Die Rückgabe der Mietsache hat in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen.Dem Vertrag werden die jeweils am Tage der Anmietung gültigen Preise zugrunde gelegt.
Langzeitvermietung : Preise nach Vereinbarung.
Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung
von Maschinen.
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote
und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen.
Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige
Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.
die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber
dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters
freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten
nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit
in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
insbesondere
die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen
insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des
Mietgegenstandes,
sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand
ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand
bzw.Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des
Stand- bzw. Einsatzortes.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigen zustand an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der
Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein
Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter
zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag
des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter
vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug
befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter
einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter
dies zumutbar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und
etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich
beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung
schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei
Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf
eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch
den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist
auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung
zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich
bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit
zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung
eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein,
die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,
so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Standort
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