Wohnmobil Alkoven für maximal 5 Personen Roller Team Kronus 284 M / Fiat Ducato

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Wohnmobile mieten & vermieten - Wohnmobil Alkoven für maximal 5 Personen Roller Team Kronus 284 M / Fiat Ducato in Esens
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Beschreibung

Wir vermieten ein Wohnmobil, maximal zu Nutzen mit 5 Personen. 3 Schlafplätze befinden sich im Fond des Fahrzeuges, 2 Schlafplätze sind im Alkoven. Das Fahrzeug besitzt eine umfangreiche Zusatzausstattung, u.a. eine Zusatzklimaanlage, die auch im Hochsommer für angenehme Innentemperaturen sorgt. Das Wohnmobil ist winterfest, da es neben der Standardheizung über eine Fußbodenheizung, sowie eine Heizmöglichkeit über die Klimaanlage verfügt. Der Abwassertank und die Leitungen sind frostgeschützt. Eine TV-/Sat-Anlage sowie ein Backofen und Mikrowelle sind ebenfalls enthalten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit 2 Fahrräder mit einem maximalen Gesamtgewicht von 60 Kg am Heckfahrradgepäckträger mitzunehmen. Eine Markise am Wohnmobil sorgt für ein schattiges Plätzchen außerhalb des Fahrzeuges. In der Garage wird das mitgelieferte Zubehör untergebracht. Ausstattungsdetails sind weiter unten aufgeführt. 

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Die Mitnahme von Haustieren ist kostenlos gestattet. Von Seiten des Mieters sind für die hintere Liegefläche 3 Spannbettücher in der Größe 90 x 200 cm nebst Bettzeug notwendig. Für die Liegefläche im Alkoven wird 1 Spannbettuch der Größe 140 x 200 cm nebst Bettzeug benötigt.

Der Tagesmietpreis ist saisonabhängig, sehen Sie sich hierzu die Preiskategorien weiter unten an. Im Tagesmietpreis sind 300 Km als Kilometerpauschale inklusive. Im Mietpreis ist eine ausführliche Fahrzeugeinweisung bei Übergabe, sowie eine Endreinigung im normalen Umfang enthalten. Das Fahrzeug wird Ihnen vollgetankt, mit Betriebsstoffen versehen, ausgerüstet mit mindestens einer vollen 11 Kg-Gasflasche, sowie 1 Ltr.-Toilettenchemie übergeben. Gegen Aufpreis, siehe hierzu Preisliste weiter unten, können eine Mini-Geschirrspülmaschine, sowie Kindersitze optional zugebucht werden.

Bewegt werden darf das Fahrzeug im Inland und dem europäischen Ausland mit Ausnahme von Russland, Weißrussland, Ukraine, Rumänien, Bulgarien und Moldawien, sowie nicht in Krisengebieten. Das Fahrzeug ist Haftpflicht-, Vollkasko- (1.000,- € Selbstbeteiligung), und Teilkasko- (500,- € Selbstbeteiligung), versichert. Es fällt für die Vermietung eine Kaution in Höhe von 1.000,- € an. Mieter müssen mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges in dieser Größe (mindestens Führerscheinklasse B) haben. Rauchen ist in dem Fahrzeug nicht gestattet. Details können Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter unten entnehmen.


Preiskategorien :

 

  • vom 01.07.2022 bis 09.08.2022   pro Tag  112,- €
  • vom 10.08.2022 bis 15.10.2022   pro Tag    92,- €
  • vom 16.10.2022 bis 26.11.2022   pro Tag    82,- €
  • vom 27.11.2022 bis 22.12.2022   pro Tag    72,- €
  • vom 23.12.2022 bis 08.01.2023   pro Tag    82,- €
  • vom 09.01.2023 bis 28.02.2023   pro Tag    72,- €
  • vom 01.03.2023 bis 24.03.2023   pro Tag    82,- €
  • vom 25.03.2023 bis 05.07.2023   pro Tag    92,- €
  • vom 06.07.2023 bis 16.08.2023   pro Tag  112,- €
  • vom 17.08.2023 bis 30.10.2023   pro Tag    92,- €
  • vom 31.10.2023 bis 26.11.2023   pro Tag    82,- €
  • vom 27.11.2023 bis 22.12.2023   pro Tag    72,- €
  • vom 23.12.2023 bis 07.01.2024   pro Tag    82,- € 

    Übergabe- und Rückgabetag wird als 1 Tag berechnet. Fallen diese in unterschiedliche Preiskategorien findet die günstigere Kategorie Anwendung.



    Preisliste :
     
  • gefahrende Mehrkilometer je km................................................................0,36 €
  • Betankungskosten je Liter (aufgerundet).....................................................2,50 €
  • Toilettenentlehrung bei nicht erfolgter Entleerung durch den Mieter.................50,- €
  • Reinigungsmehraufwand.............................................................je nach Aufwand
  • Miete Mini-Geschirrspülmaschine................................................................40,- €
  • Miete Kindersitz....................................................................................je 15,- €



    Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Wohnmobilvermietung

     Vertragsgegenstand
    Der Mieter hat das Recht das angemietete Fahrzeug für die Dauer der Anmietung gemäß den Vertragsbedingungen zu nutzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter den vereinbarten Mietzins ggf. zuzüglicher Leistungen als Zahlung an den Vermieter zu leisten. Für die Dauer der Anmietung handelt der Mieter eigenverantwortlich. Bestandteil des Mietvertrages ist ein unterzeichnetes Übergabe- und Rückgabeprotokoll.

    Voraussetzungen des Fahrzeugführers
    Der Führer des Fahrzeuges muss das 23. Lebensjahr vollendet haben sowie seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Führerscheines sein, der es ihm/ihr erlaubt, ein Fahrzeug bis zu einem zulässigem Gesamtgewicht von 3500 Kg zu führen. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass nur Personen das Fahrzeug führen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Vor Übergabe des Fahrzeuges muss der Mieter dem Vermieter einen gültigen Führerschein vorlegen. Der Vermieter ist berechtigt einen Lichtbildabzug des Führerscheines zu machen. Verzögerungen auf Grund einer Nichtvorlage des Führerscheines gehen zu Lasten des Mieters. Kommt der Mietvertrag auf Grund einer Nichtvorlage des Führerscheines nicht zustande, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Es finden auf Grund dessen die “Stornierungs- bzw. Rücktrittsfolgen“ Anwendung.

    Zahlungsmodalitäten
    Der Mieter verpflichtet sich den vereinbarten Mietzins inklusiv der vereinbarten Nebenkosten und Kaution vor Mietbeginn zu zahlen. Eine Zahlung mit Ausnahme der Kaution ist nur per Überweisung möglich. Nach Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt innerhalb von einer Woche die Erstellung einer Endabrechnung, in der folgende Punkte berücksichtig werden: ggf. gefahrene Mehrkilometer, ggf. Betankungskosten, ggf. Ersatzteile und Reparaturkosten, die im Verschulden des Mieters liegen. Unberührt hiervon sind die, bei einem Schadensfall anfallenden Kosten eines Versicherungsfalles, die bis zur maximalen Höhe der Selbstbeteiligung im Kasko- und Teilkaskobereich, im Haftpflichtbereich bei Personenschäden ab einer Schadenssumme höher als 8 Millionen Euro im Nachhinein dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Kosten, die durch einen Zahlungsverzug seitens des Mieters entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

    Miet- bzw. Fahrzeugkosten
    Im Mietzins enthalten sind, sofern dies nicht auf grober Fahrlässigkeit des Mieters beruht, sämtliche Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen und Ölverbrauch. Ebenfalls ist im Mietzins eine Kilometerpauschale von 300 Km pro Tagesmiete inbegriffen, sowie die Versicherungskosten und Kosten für einen der Mietdauer üblichen Verschleiß. Kraftstoffkosten, sowie sämtliche weitere Kosten (Parkgebühren, Maut, Fährgebühren…) gehen zu Lasten des Mieters. Die  Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt im vollgetankten Zustand. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Betankung durch den Vermieter und wird dem Mieter gemäß Preisliste in Rechnung gestellt. Jeder gefahrene Kilometer der zusätzlich zur Kilometerpauschale gefahren wurde, wird gemäß der Preisliste berechnet. Desweiteren ist im Mietzins eine ausführliche Fahrzeugeinweisung und eine Reinigung im normalem Umfang enthalten.  Anwendung findet die zum Vertragsabschluss gültige Preisliste.  Der Mieter verpflichtet sich sämtliche im Nachgang anfallenden  Verwarnungs- und Bußgeldkosten, sowie alle weiteren Kosten, die in diesen Zusammenhängen stehen, wie z.B. Abschleppkosten, zu übernehmen. Der Übergabe-  und Rückgabetag wird als ein Tag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wurde. Sollte der Übergabetag in eine andere Preiskategorie fallen als der Rückgabetag, findet der günstigere Betrag dieses Tages Anwendung.

    Versicherung
    Das Fahrzeug ist während der Mietzeit im Rahmen einer Selbstfahrerversicherung im Haftpflichtbereich für Sach- u. Vermögensschäden mit unbegrenzter Deckung, bei Personenschäden mit maximal 8 Millionen Euro versichert. Zusätzlich besteht für das Fahrzeug eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- € im Teilkaskobereich, und 1000,- € im Vollkaskobereich. Der Mieter haftet im Kasko- und Teilkaskobereich bei durch ihm oder durch von dem Mieter Dritten eingesetzten Personen maximal bis zur Selbstbeteiligung. Im Haftpflichtbereich tritt die Haftung seitens des Mieters bei Personenschäden ab einer Schadenssumme höher als 8 Millionen Euro ein.

    Anzahlung und Zahlung des Mietzinses
    Nach Vertragsabschluss und erfolgter schriftlicher Vertragsbestätigung  durch den Vermieter verpflichtet sich der Mieter bis zum im Mietvertrag angegebene Fälligkeitsdatum eine Anzahlung in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Summe, in der Regel 50% vom gesamten Mietzins, auf das im Mietvertrag angegebenen Konto zu leisten. Die Restsumme ist bis maximal 14 Tage vor Mietbeginn auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu leisten. Ausschlaggebend ist der Zahlungseingang beim Vermieter. Kommt es zu einem Zahlungsverzug seitens des Mieters, ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Es finden auf Grund dessen die Stornierungs- bzw. Rücktrittsfolgen Anwendung.

    Stornierungs- bzw. Rücktrittsfolgen
    Kommt es durch den Mieter zu einer Stornierung oder auf Grund eines Zahlungsverzuges seitens des Mieters zu einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den Vermieter, fallen folgende Stornierungs- bzw. Rücktrittsgebühren, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erklärung, zur Fälligkeit an.

 

  • 10% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei mindestens 100 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • 20% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei 30 bis 99 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • 50% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei 14 bis 29 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • 80% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei 7 bis 13 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • 90% vom Mietzins bei Eintritt bis 6 Tage vor dem Mietbeginn.
    Als Stornierungsfrist dient der schriftliche Eingang der Stornierung beim Vermieter. Als Rücktrittsfrist dient der Eingang des Rücktrittes beim Mieter. Es bleibt dem Vermieter freigestellt eine durch den Mieter mitgeteilten Ersatzmieter als Vertragspartner zu akzeptieren.

    Kaution
    Die vereinbarte Kaution in Höhe von 1000,- € muss bis zur Fahrzeugübergabe vorab als Überwiesung oder in Bar getätigt werden. Kommt es nicht zur vereinbarten Zahlung der Kaution ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Unberührt hiervon ist der vereinbarte Mietzeitraum des Fahrzeuges. Der Vermieter ist berechtigt nach Rückgabe des Fahrzeuges evtl. Mehrkosten, die durch den Mieter verursacht wurden (Nachtankung, erhöhter Reinigungsbedarf, Reparaturen, Schadenregulierungen…) von der Kaution abzuziehen. Eine Reparatur bzw. Schadensregulierung kann vorläufig auf Grundlage eines Kostenvoranschlages erfolgen. Bei Feststehung der Reparatur- bzw. Schadensregulierungskosten erfolgt eine Verrechnung. Der Vermieter verpflichtet sich die Kaution bzw. Restkaution innerhalb einer Woche auf ein durch den Mieter zu benennendes Konto zu überweisen. Eine Verzinsung findet nicht statt.

    Übergabe- und Rückgabe
    Die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges findet zu den im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkten und Orten statt. Bei der Übergabe findet eine ausführliche Einweisung auf das Fahrzeug statt. Es wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, in dem eine Ausstattungsliste, evtl. sämtliche vorhandene Vorschäden und Mängel aufgelistet und vom Mieter per Unterschrift quittiert werden. Das Fahrzeug wird im gereinigten, vollgetankten und nach Liste ausgestatteten Zustand übergeben. Bei der Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeuges mit dem Übergabeprotokoll verglichen. Das Fahrzeug ist im vollgetankten, besenrein gereinigten Zustand und mit entleerter Toilette zu übergeben. Eventuelle Betankungskosten, erhöhter Reinigungsbedarf, einschließlich der Toilette, werden gemäß der bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste berechnet. Der Mieter trägt die Kosten der Wiederbeschaffung von Inventar, Reparatur- bzw. Schadenregulierungskosten, sofern diese auf Verschulden des Mieters oder durch den Mieter eingesetzten Personen beruhen. Bei nicht fristgerechter Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen, die durch eine verzögerte Weitervermietung an Dritte entstehen, einschließlich der Kosten für die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges für den Nachmieter. Liegt keine Nachvermietung vor, beträgt der zusätzlich zu entrichtende Betrag das Doppelte der kalendertägigen Tagesmiete. Eine stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB wird hierbei ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt der Mieter einer Rückgabeforderung nicht nach oder ist nicht zu erreichen, behält der Vermieter sich vor eine Strafanzeige zu stellen.

    Ersatzfahrzeug
    Kommt es zu einem plötzlichen, nicht durch den Vermieter kalkulierbaren Ausfall des Fahrzeuges bis zum Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Größe und Qualität dem Mieter zur Verfügung zu stellen. Ein erhöhter Mietzins resultiert daraus nicht. Sämtliche weitere Vertragsbestimmungen behalten ihre Gültigkeit. Ist dem Vermieter nur möglich ein Fahrzeug mit kleinerer Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen kann der Mieter vom Vertrag kostenfrei zurücktreten bzw. das Ersatzfahrzeug akzeptieren und sich mit einer teilweisen Erstattung des vereinbarten Mietzinses bereit erklären. Auf weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter wird verzichtet.

    Pflichten des Mieters
    Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe persönlich anwesend sein. Der Mieter gibt dem Vermieter bekannt, welche Personen neben dem Mieter das Fahrzeug bewegen werden und die im Vorgang bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Abweichungen hiervon dürfen nur auf Grund einer Notfallsituation gemacht werden. Der Mieter trägt Sorge dafür, dass sämtliche eingesetzten Fahrer zu Fahrtbeginn fahrtüchtig sind. Sämtliche geplanten Fahrer müssen sich mit Führerschein gegenüber dem Vermieter ausweisen. Der Vermieter ist berechtig Kopien der Dokumente anzufertigen. Für die Mietzeit trägt der Vermieter durch regelmäßige Überprüfung Verantwortung dafür, dass sämtliche Betriebsstoffe in ausreichender Menge vorhanden sind. Vor Fahrtbeginn hat sich der Mieter vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. Das Fahrzeug darf nur zu Reisezwecken verwendet werden. Gewerbsmäßige Personen- u. Güterbeförderung, Fahrten zu Übungszwecken, Teilnahme an Wettbewerbs- u. Rennveranstaltungen, sowie eine Weitervermietung bzw. –leihe sind verboten. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt.  Das Fahrzeug darf nur in den folgenden Ländern bewegt werden:

    Europäisches Ausland mit Ausnahme von Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Rumänien und Moldawien. Untersagt ist das Bewegen des Fahrzeuges in Krisengebieten. Ausnahmen bezüglich dieser Regelung  erfordert die im Vorhinein eingeholte schriftliche Zustimmung des Vermieters.

    Die Einhaltung der jeweils dort geltenden Vorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter trägt Sorge dafür, dass während der Fahrt jeder Mitfahrer ordnungsgemäß gesichert ist, insbesondere Kinder, die ggf. in den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen gesichert werden müssen. Etwaige Haustiere müssen ebenfalls mit geeigneten Vorrichtungen gesichert werden. Verunreinigungen durch Haustiere, einschließlich vorhandener Gerüche, sind vom Mieter zu entfernen. Ein dadurch erhöhter Mehraufwand der Reinigung und eine dadurch verzögerte Weitervermietung gehen zu Lasten des Mieters. Ggf. tierspezifische Vorschriften der jeweiligen Länder, in denen das Fahrzeug mit dem Tier bewegt wird, sind vom Mieter einzuhalten. Notwendige Kleinreparaturen dürfen bis zu einer Höhe von 150,- € (Brutto) ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter in einer Fachwerkstatt erfolgen. Für alle weiteren Reparaturen bedarf es der vorherigen Genehmigung des Vermieters. Der Vermieter verpflichtet sich gegen Vorlage der Originalrechnungen die Reparaturkosten dem Mieter zu erstatten. Defekte bzw. ausgetauschte Teile sind dem Vermieter, sofern dieses dem Mieter zuzumuten gewesen ist, bei Rückgabe des Fahrzeuges auszuhändigen. Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln und nicht übermäßig zu Beanspruchen. Umbauten, auch vorübergehende, sind zu unterlassen.

    Unfall- und Schadensfall
    Der Mieter ist verpflichtet bei einem Unfall- bzw. Schadenfall die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Der Fahrer/in darf sich bis zur Unfall- bzw. Schadensaufnahme nicht vom Ort des Geschehens entfernen, bis die Polizei den Sachstand aufgenommen hat. Verweigert die Polizei  die Aufnahme, ist dies dem Vermieter gegenüber nachzuweisen. Der Mieter trägt Verantwortung dafür, dass die Namen und Anschriften aller am Unfall- bzw. Schadensereignis Beteiligten und die amtlichen Kennzeichen bei beteiligten Fahrzeugen, sofern es ihm/ihr im akuten Zustand zuzumuten ist, festgehalten werden. Ein Schuldanerkenntnis und evtl. Schadensersatzansprüche Dritter dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter verpflichtet sich auch im Nachgang alles Erforderliche zu unternehmen, was zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist.

    Vermieterhaftung
    Der Vermieter verpflichtet sich, dass das Fahrzeug bei Fahrzeugübergabe verkehrssicher, vollgetankt und mit ausreichenden Betriebsstoffen versehen dem Mieter ausgehändigt wird. Es muss sichergestellt sein, dass eine gültige Selbstfahrerversicherung nach den angegebenen Versicherungsbedingungen besteht. Bei eigenverschuldeten Schäden durch den Mieter setzt die Haftung des Vermieters ab der vereinbarten Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkaskobereich, im Haftpflichtbereich bis zur Maximalsummer ein. Fällt das Fahrzeug auf Grund eines größeren Schadens, der nicht im Verschulden des Mieters liegt für einen  Zeitraum länger als 24 Stunden aus, verpflichtet sich der Vermieter die Tagesmietzinsen einschließlich des Ausfalltages dem Mieter zu erstatten, sofern es dem Vermieter nicht gelingt ein gleichwertiges oder besseres Ersatzfahrzeug in Größe und Qualität am Ausfallort zu stellen. Bei Stellung eines besseren Ersatzfahrzeuges in Größe und Qualität  resultiert daraus kein erhöhter Mietzins seitens des Vermieters. Kann der Vermieter nur ein in der Größe und Qualität schlechteres Ersatzfahrzeug stellen, bleibt es dem Mieter überlassen, ob er dieses Fahrzeug, ggf. mit einer teilweisen Rückerstattung des Mietzinses, akzeptiert. Weitere Ansprüche, die aus dem Ausfall des Mietfahrzeuges resultieren bestehen, gegenüber dem Vermieter nicht. Personen die im Auftrag des Vermieters handeln, liegen in der Verantwortung des Vermieters. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.

    Mieterhaftung
    Der Mieter haftet für sämtliche fahrlässig herbeigeführten Schäden am Fahrzeug, auch bei Fahrzeugverlust, bis zur maximalen Selbstbeteiligung der Versicherung. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetretene Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter im vollen Umfang. Für das Nichtvorliegen eines Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Mieters liegt die Beweispflicht beim Mieter. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass beim Verlassen des Fahrzeuges das Lenkradschloss eingerastet und das Fahrzeug verschlossen ist und die Fahrzeugpapiere durch den Mieter mitgeführt werden. Verlust von Einrichtungsgegenständen gehen vollumfassend zu Lasten des Mieters. Schäden an der Inneneinrichtung bzw. Ausstattung des Fahrzeuges gehen bei Verschulden durch den Mieter oder durch Dritte in die Haftung des Mieters. Verwarnungsgelder, Bußgeldbescheide einschließlich etwaiger Bearbeitungsgebühren, die im Nachhinein dem Vermieter bekannt gegeben werden, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet Auskunft darüber zu erteilen, wer zum Tatzeitpunkt für die Tat verantwortlich war.

    Datenschutzbestimmung
    Personenbezogene Daten, sofern diese zur Ausfertigung und Erfüllung des Mietvertrages notwendig sind, werden vom Vermieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwaltet. Eine unberechtigte Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt. Das Fahrzeug ist mit satellitengestützten Ortungssystemen ausgestattet, die es dem Vermieter erlauben das Fahrzeug bei Diebstahl, Verlust oder nicht vertragsgemäßer Bestimmung stillzulegen. Personenbezogene Daten dienen nur der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an zuständige Behörden, die berechtigte Interesse des Vermieters betrifft oder zur Verfolgung von Straftaten dient, ist zulässig, sofern die Annahme besteht, dass kein schutzwürdiges Interesse seitens der handelnden Personen besteht.

    Allgemeines
    Handelt der Unterzeichner des Mietvertrages in Namen Dritter, fällt die Haftung vollumfänglich bei Ausfall Dritter auf den Unterzeichner persönlich als Gesamtschuldner zurück. Eine Abtretung von Ansprüchen auf Dritte ist ausgeschlossen. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Bei Nichtigkeit einer Bestimmung erhalten alle weiteren Bestimmungen des Vertrages ihre Gültigkeit. Es gilt für sämtliche Rechtsfragen und Ansprüche aus dem Mietverhältnis das deutsche Recht. Gerichtsstand ist für beide Seiten ist Kempen am Niederrhein.

    Tönisvorst, den 29.05.2022

     
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Standort

26427 Esens
Abholung vor Ort

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(gewerblicher Vermieter)



Inserats-Nummer: 331946

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