Teigknetmaschine Teigmaschine Teigkneter

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350,00 €
pro Monat

Koch- & Backgeräte mieten & vermieten - Teigknetmaschine Teigmaschine  Teigkneter in Hohnhorst Ohndorf
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Beschreibung

ALVIN STAR
Teigknetmaschine Rührmaschine
Kneter 34 L.
2 Geschwindigkeiten
Edelstahl-Ausführung  
Mit Verstärkung 
( zwei Führungsrollen)                    
Zeitschaltuhr 60 Min.
Hauptabmessungen B x T x H (mm) 435 x 750 x 900
Behälterkapazität [Liter] 34
Nettogewicht [Kg] 106
Leistungsaufnahme [V / Hz ] 220V       50 Hz
Leistung [ W] 1750


Wir vermieten die Teigknetmaschine für mindestens eine Woche.
Kosten / 1 Woche: 84,03 Euro / Netto
Preis 100,00 (in EUR inkl. 19% MwSt.)

Anlieferung und Abholung bundesweit
75,63 Euro / Netto
mit 19% mwSt./ 90,00 - Euro
2 x 90,00= 180,00 Euro (in EUR inkl. 19% MwSt)

Es wird eine Mietkaution i.H.v. 500, - EUR erhoben.

Die Kaution erhalten Sie nach der Abnahme wieder.
Bitte beachten:
Vorbereitung und Transport dauert ca. 7 Tage.
Wir möchten darauf hinweisen das, die Reservierung und das Angebot gilt erstmals nach Einzahlung.
Bitte um die gründliche Reinigung, sonst werden Reinigungskosten in Höhe von 32,00 Euro berechnet
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass die Maschine in der Original-Holzkiste verpackt werden muss, wie bei der Anlieferung, um Schäden zu vermeiden.

 

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Mietbedingungen

Mietbedingungen

Alle Mietgeschäfte erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen  Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils neuesten Fassung.Für Schäden durch Nachlässigkeit, Feuer, Unglücksfälle oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschrift sowie Diebstahl oder Abhandenkommen der Geräte haftet der Mieter.Die Rückgabe der Mietsache hat in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen.Dem Vertrag werden die jeweils am Tage der Anmietung gültigen Preise zugrunde gelegt.

Langzeitvermietung : Preise nach Vereinbarung.  

 

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung  

von Maschinen.

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich  

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote  

und Mietverträge zur Vermietung von Maschinen.

Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.  

1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige  

Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.  

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden,

Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.  

Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.  

die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend.  

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber  

dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  

1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters  

freibleibend.  

1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten  

nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts  

oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.  

 

 

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter  

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit  

in Miete zu überlassen.  

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,  

insbesondere  

die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen

insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des  

Mietgegenstandes,  

sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand  

ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert.

2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand  

bzw.Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des  

Stand- bzw. Einsatzortes.  

 

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters  

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigen zustand an den Mieter zu überlassen.

3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der  

Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein  

Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter  

zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag  

des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter  

vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug  

befindet.  

3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter  

einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter  

dies zumutbar ist.  

 

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes  

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und  

etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich  

beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung  

schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei  

Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf  

eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch  

den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist  

auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung  

zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich  

bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit  

zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die  

Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.  

Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.  

4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung  

eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos  

verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter. 

 

Verlust des Mietgegenstandes  

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein,  

die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten,  

so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.  

 

Standort

31559 Hohnhorst Ohndorf
Deutschlandweiter Versand möglich

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Donat Rzepka
(gewerblicher Vermieter)



Inserats-Nummer: 315974

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