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Mit freundlichen Grüßen
Ihr mietmeile.de - Team
Beschreibung
Wir haben noch viel mehr Geräte. Auf unserer Website www.rh-mieten.de finden Sie eine Preisliste.
Öffnungszeiten = MO-FR 7-18 Uhr / Sa 8-14 Uhr
Bobcat E17v Minibagger 1,8t incl. Anhänger
Mietpreise incl. MwSt.:
125,00€/Tag
110,00€/Tag (min. 5 Tage Mietzeit)
500,00€ Kaution
Lieferung/Abholung günstig möglich (Preis für eine Richtung):
Bis 10km = 20,00€ / 10-20km = 35,00€ / Über 20km = Auf Anfrage
(Der Bagger wird nur versichert abgegeben. Die Maschinenbruchversicherung kostet 10% Tagespreises. Selbstbeteiligung (je Schadensfall, trägt der Mieter) beträgt 1000,00€.
Versichert sind: Äußere Einflüsse wie Diebstahl, Raub, Vandalismus, Sabotage, Feuer und Menschliches Versagen wie fehlerhafte Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit.)
Langzeitmiete-Angebot auf Anfrage!
(Endpreise - Incl. MwSt.)
(Wir bieten auch das Baggern als Dienstleistung an. Wir kommen mit unserem Bagger und baggern für Sie)
- Incl. Anhänger bei Selbstabholung Baumaschinentransporter incl. Rampe (kostenlos, nur wenn benötigt)
- 2249mm Grabtiefe
- 980-1360mm Breite
- 2299mm Höhe
- Kabine mit Heizung
- 13,5ps (Kubota Motor)
- Diesel
- Arbeitsscheinwerfer rundherum
- 2 Löffel (Auswahl aus 30cm, 40cm, 50cm Tieflöffel und 100cm Grabenräumlöffel)
- Stemmhammer zusätzlich buchbar (75€/Tag incl. MwSt.)
- Für Erdarbeiten o.ä. bestens geeignet. Wird nicht für Abbrucharbeiten im Hochbau vermietet.
Bei Abholung unbedingt einen gültigen Ausweis mitbringen + Kaution. Ohne gültigen Ausweis, keine Vermietung
Für welches Projekt brauchen Sie das passende Werkzeug? Wir beraten Sie gerne.
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RH-Mietgeräte
Roman Hoffmann
Unterschelthof 17
47918 Tönisvorst
www.rh-mieten.de
0176/34433806
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Mietbedingungen
1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Bedingungen von RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann), (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei
denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige
Geschäfte.
2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im
Allgemeinen
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand
für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises
gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den
Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt (es darf nur das betankt werden, was der Vermieter verlangt) zurückzugeben und die vereinbarte Kaution im Voraus zu entrichten.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen
Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag
wahrheitsgemäß anzugeben.
4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen,
einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes
in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.
3. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des
Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.
4 Reservierung und Vorbestellung
1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren.
Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum,
auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand
für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung
die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des
Mietgegenstands schriftlich oder telefonisch gegenüber dem Vermieter stornieren. Die Stornierung hat bis zu 24Std vor der Abholung statt zu finden, ansonsten werden 50% des Mietpreises Netto fällig.
5 Mängel des Mietgegenstandes
1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die
Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder
eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme
zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
3. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen
Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr
gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung
dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter
die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich
schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen;
andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung
eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter
unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder
neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen
funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu
stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.
6. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt
vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der
Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes
keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche
fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung
ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des
Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.
6 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der
Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen
sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende
Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche
Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des
Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schadens.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
3. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des
Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters
der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.
4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen
den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich
durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6Ziff. 1 grundsätzlich Einstand pflichtig wäre.
7 Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung
A. Maschinenvermietung
1. Es gelten die im Maschinenkatalog genannten Preise; diese
verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung
für höchstens 24 Stunden ab Übernahme durch den Mieter ( mit Ausnahme von Maschinen mit einem Betriebsstundenwerk, bei denen sich der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden bezieht; weitere Betriebsstunden werden vom Vermieter zusätzlich berechnet).
Neben der Miete werden Umsatzsteuer, Treibstoff, Öl, Transport und Reinigung fällig.
2. Für Mietverhältnisse, die länger als eine Woche dauern,
kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.
B. Allgemeines zu den Mietpreisen
1. Die Kaution ist im Voraus in Bar zzgl. MwSt. zu zahlen. Der Endpreis wird zum Mietende mit der Kaution verrechnet.
2. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern,
wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein. U. Ausfuhrzölle, und / oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.
3. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich
einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber,
für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses
Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung
wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche
des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter
auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an
der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter
Gegenansprüche gegen den Vermieter.
5. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der
Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer
Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die
Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen
Verhaltens des Mieters vorbehalten.
6. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträgen mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
8 Mieterpflichten
1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,
a. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung
in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/ oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich)
vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise,
Führerscheine usw. verfügen.
b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten
fachgerecht unter Verwendung von Original- oder
gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede
Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen
und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter
vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des
Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten
des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen
durchführen zu lassen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu
besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu
untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu
lassen.
4. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter
entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern
für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im
Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands
durch den Mieter oder Dritte.
5. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der
Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor
der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
6. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand
auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung
entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte
im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung
weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße
bleibt dem Vermieter vorbehalten.
7. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstandes an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter oder der Geschäftsführer von RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§278 BGB).
9 Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes
zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf
seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe
verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an
den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des
Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters
in der Weise das dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt
über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für
längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der
Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich
anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen
Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des
Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich
vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der
Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 8 Ziff.
2,4,5 sinngemäß.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit
allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs-
und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des
Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen wurden ist.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten
Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter
in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand
zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter
muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt
sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher
Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung
oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter
Rechnung gestellt.
4. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands
festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt.
In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in
der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines
(Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach
ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die
Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung
durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich
ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den
Regelungen zu § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
10 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder
überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder
Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund
sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand
geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels Email Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich
und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen
Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
11 Schaden und Verlust
1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des
Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den
Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung,
spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich
gemeldet werden.
2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der
Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens
innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten
und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen
Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt
bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher
Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis
für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen,
wird indes fortgesetzt.
3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem
Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl
als Unterschlagung. In diesem Falle haftet der Mieter für diesen Gegenstand.
4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des
Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter
den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls
eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich
ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen
Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für
Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen
des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle
weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar
(wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen
Umsatz/Gewinn).
5. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben,
so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum
Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter
den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert
mit dem Mietzins.
6. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur
Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/
oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt
wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich
damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen
geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der
Schadensfeststellung zu beauftragen.
7. Wird ein Gegenstand mit dem, nicht für den vorgesehenen, Kraftstoff vom Mieter betankt, haftet der Mieter komplett für diesen Gegenstand. Der Mieter trägt die kompletten Kosten der Neuanschaffung des Gegenstands oder sofern möglich, der Reparatur durch den Vermieter oder einer Fachwerkstatt. Bei der Abholung oder dem Starttermin des Mietgegenstandes, hat der Mieter sich beim Vermieter zu erkundigen, welcher Kraftstoff für den jeweiligen Gegenstand erforderlich ist.
12 Versicherung und Haftungsbegrenzung
1. Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl
sowie Untergang des Mietgegenstandes.
2. Bei der Vermietung eines Minibaggers oder Holzhäckslers wird automatisch eine Maschinenversicherung abgeschlossen. Maschinenbruchversicherung kostet zusätzlich 10% des Netto-Tagespreises des Gerätes zzgl. MwSt. . Selbstbeteiligung (je Schadensfall, trägt der Mieter) beträgt 1000,00€ (Minibagger 1,2t / Minibagger 1,9t) / 500,00€ (Häcksler 1,4t).
Versichert sind: Äußere Einflüsse wie Diebstahl, Vandalismus, Sabotage, Feuer und Menschliches Versagen wie fehlerhafte Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit.
3. Falls der Mieter eine eigene Versicherung für den Mietgegenstand
abschließen möchte, ist der Vermieter berechtigt,
die versicherungsrechtliche Benennung als Begünstigter und
die Vorlage des Versicherungsvertrag zu verlangen. Eventuelle
Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.
4. Der Mieter erklärt vorab, dass RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann), für den Fall das es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherte Ansprüche auf dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.
13 Besondere Pflichten bei Schadensfällen oder Pannen
Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur
Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden, namentlich dass
a. sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne
Beteiligung Dritter,
b. zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften
von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze
angefertigt wird,
c. von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
d. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand
getroffen werden.
Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen,
bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur
Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des
Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes
hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle
zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann), vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.
14 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an
dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb
schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/ Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen-
und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am
Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes
tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand
Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der kann sich
nicht auf eine Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich
auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen
Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes
auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit
angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren
und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und
Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/
Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des
Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen
von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang
mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeuges festgestellt werden,
verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende
Gebühren und Kosten. Vermieter ist berechtigt, den Behörden
in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen.
2. Der Vermieter RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) haftet nicht an:
a. Schäden bei Dritten, die aufgrund versicherungsrechtlichen
Gründen nicht gedeckt sind, etwa bei Alkoholgenuss oder grober
Fahrlässigkeit,
b. die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen
oder Kabeln und /oder dadurch verursachte Folgeschäden.
Im Umfang des Eintrittes der Haftpflichtversicherung entfällt
die Haftung des Mieters.
15 Kündigung
1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich,
fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein
wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der
Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden
Pflichten verletzt.
2. Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht
Gebrauch, findet § 6 Nr. 5 i.V.m. §§ 10,11 entsprechende
Anwendung.
3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung
des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei
denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien
schriftlich etwas anderes vereinbart.
16 Fälligkeit, Zahlung, Verzug
1. Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig)
bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist (§
6 C) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger
Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. durch den Vermieter
bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies
möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. – Zustellung sofort ohne Abzug fällig und
zahlbar.
2. Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer
Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen
Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbarer Platz
ausreicht. Die Rückgabe des Auftragsscheins am Ende einer
Vermietung zusammen mit der Rechnung ist aufgrund der vollautomatisierten Rechnungsstellung nicht möglich.
3. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens
4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus an RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) bezahlt.
5. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit
in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen,
mindestens aber H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins
bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht
Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen.
Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des
Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.
6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen
und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den
Mietzins oder die sonstige offenstehende Forderung des Vermieters.
17 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht;
Gerichtsstand
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt
auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede
selbst.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam
sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für
Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter
Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des
öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche
Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, der Fa. RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) Tönisvorst. Der Vermieter kann auch am allgemeinen
Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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